Zu hoher Wert – zu hohe Steuern
Anfechtung von Steuerbescheiden mit zu hohen Immobilienwerten 01.09.09
von Achim Menrad
Deutsche sowie spanische Finanzämter verfügen über
Softwareprogramme zur standardisierten Wertermittlung von Immobilien.
Dies führt in der Praxis immer mehr dazu, dass zu zahlende Steuern
im Steuerbescheid aus den dort ermittelten Werten abgeleitet werden.
Für den Steuerschuldner ergibt sich dann sehr oft die Frage,
ob er den Bescheid mit Erfolg anfechten kann.
Aus meiner täglichen Praxis weiß ich, dass es keine Standard-Immobilie
gibt. Jedes Objekt ist individuell. Lage, Ausstattung, Bau- und Legalisierungs-Zustand
sind nur wenige Punkte die deutlich zu differenzierende Plus- oder
Minuspunkte am Wert ergeben. Selbst gleichgeschnittene Wohnungen in
einem Gebäude unterscheiden sich z.B. in der Ausrichtung. Wer
zahlt schon den gleichen Preis für einen Blick in den Hinterhof
oder zur Durchgangsstrasse wie für die unverbaubare Sicht auf
die Berge oder das Meer?
Der größte Mangel an den Standartprogrammen ist, dass die
ausschlaggebenden Werte nicht korrekt ermittelt werden. Wenige Beamte
machen sich die Mühe einer Ortsbesichtigung und können daher
die tatsächliche Beschaffenheit nicht zuordnen.
Seit dem 03.12.2008 gibt es nun in Deutschland klare Grundsätze
an die Finanzämter und Steuerzahler. Spanien wird mit Sicherheit
im gleichen Tenor folgen.
Der deutsche Bundesfinanzhof BFH hat per Urteil folgenden Leitspruch
entschieden: „Ein niedriger gemeiner Wert für Grundbesitz
wird regelmäßig durch Gutachten nachgewiesen.“
Dabei hat der BFH auch zu den Anforderungen an ein Gutachten Stellung
genommen: • Der Grundstückswert kann nicht ohne weitere
Begründung aus dem Mittel vom Sach- und Ertragswert festgestellt
werden. Dies ist kein Ergebnis einer freien Beweiswürdigung,
sondern stellt eine bloße Behauptung dar. • Fehlt
die Anpassung an die Marktverhältnisse, ist der Nachweis eines
niedrigeren gemeinen Werts nicht geführt. Die Preisbildung am
Grundstücksmarkt richtet sich nicht nur nach Ertragserwartungen
von Nachfragenden. • Der Nachweis kann u.a. durch Vorlage
des Gutachtens eines Sachverständigen für die Bewertung
von Grundstücken geführt werden. • Einem Sachverständigengutachten,
das den Vorgaben der Wertermittlungs-verordnung (WertV) vom 6.12.1988
entspricht, und plausibel ist, wird regelmäßig zu folgen
sein. Alle Bewertungsansätze sind nachvollziehbar zu begründen,
insbesondere die Lage auf dem Grundstücksmarkt.
Die spanischen Bankengutachten mit einem Schätzwert für
ein Hypothekendarlehn werden in Deutschland in der Regel nicht anerkannt.
Der BFH legt in seinem Urteil deutlich klar, dass unter „Lage
auf dem Grundstücksmarkt“ die Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag
für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr für Angebot und Nachfrage maßgebenden
Umstände zu verstehen ist. Dabei ist nicht nur die Sicht von
Kaufinteressenten und deren Ertragser-wartungen sondern auch die der
Verkäufer zu beurteilen.
Zusammenfassend haben Sie gute Karten, zu hohe Immobilienwerte in
einem Steuerbescheid mit einem nachvollziehbaren Gutachten zu widerlegen.
Ein Bauschaden ist die Verschlechterung des Zustandes einer Immobilie
durch ein schädigendes Ereignis, z.B. durch einen Baumangel.
Verschlechterungen wirken sich in der Regel durch eine Wertminderung
aus. Daher müssen Bauschäden gem. WertV in Gutachten zu
Wertermittlungen angemessen berücksichtigt werden. Weitere Wertminderungen
können sich, besonders in Spanien, aus ausstehender Legalisierung
ergeben.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie u.a. beim kostenlosen
Vortrag am 20.10.09 um 19 Uhr in Galilea.
Dateiname: Zu hoher Wert 300809.doc
Verzeichnis: C:\Dokumente und Einstellungen\Mac\Eigene Dateien\immosv
Vorlage: C:\Dokumente und
Einstellungen\Mac\Anwendungsdaten\Microsoft\Vorlagen\Normal.dot
Titel: Anfechtung von Steuerbescheiden mit zu hohen
Immobilienwerten
Thema:
Autor: Achim
Stichwörter:
Kommentar:
Erstelldatum: 31.08.2009 02:08:00 Änderung Nummer: 5
Letztes Speicherdatum: 07.09.2009 07:51:00
Zuletzt gespeichert von: Achim
Letztes Druckdatum: 07.09.2009 22:37:00
Nach letztem vollständigen Druck
Anzahl Seiten: 1
Anzahl Wörter: 492 (ca.)
Anzahl Zeichen: 3.166 (ca.) |
|