Sachverständiger? … oder Gutachter?? …
oder was???
von Dipl.-Sachverständigen (DIA) Achim Menrad
In letzter Zeit wird Spanien, und im besonderen Mallorca, von einer
sagenhaften
Akademikerwelle geradezu überschwemmt. Schlägt man die Anzeigen
in den
verschiedenen Wochen- oder Monatszeitungen auf, kann man ständig
neue Anwälte,
Ärzte, Steuerberater, Architekten usw. finden. Eigentlich alles
ehrenwerte Berufe mit
geschützten Titeln in der EU, die in Spanien durch ordentliche
Arbeit ihren
Lebensunterhalt verdienen wollen.
Leider mehren sich die „schwarzen Schafe“, denen es scheinbar
nur um „Abzocken“
von Gutgläubigen geht. Manchmal stellt sich bei näherer
Überprüfung heraus, daß
einige mit „gezinkten Karten“ spielen - der neue Steuerberater
hat eigentlich nur eine
Prüfung als „Industriekaufmann“ vor 10 Jahren abgelegt
und der Architekt war bis vor
8 Wochen auf deutschen Baustellen ein „Maurer“ ohne sonstige
weitere Ausbildung.
Wen wundert es dann, wenn plötzlich „Bausachverständige“
auftauchen, öffentlich
damit in Zeitung und Rundfunk werben und den eigentlich ungeschützten
Titel als
Berufsbezeichnung verwenden? Lockt das scheinbar sagenhafte Honorar
oder
verkauft sich mit dem selbsternannten Titel eine total andere Leistung
oder ein
Produkt besser?
Hier soll anhand von Fakten das
SACHVERSTÄNDIGEN- (UN)WESEN in SPANIEN
etwas näher beleuchtet werden.
Bis zum heutigen Tag ist die Berufsbezeichnung „Sachverständiger“
oder „Gutachter“
in Deutschland und Spanien nicht gesetzlich geschützt. Wer sich
als solcher
betätigen oder so nennen will braucht keine behördliche
Zulassung, er kann also
seine Dienste anbieten und sich so bezeichnen, wie er glaubt, in der
Öffentlichkeit
am besten klar zu kommen.
Es ist aber in beiden Ländern vom zivil- und strafrechtlichen
Tatbestand einer
Täuschung oder von Betrug auszugehen, wenn sich jemand als Sachverständiger
bezeichnet ohne die nötigen Voraussetzungen zu erfüllen.
Auch kann darin eine
sitten- und / oder irreführende Werbung vorliegen.
Irreführend ist die Bezeichnung immer dann, wenn einem selbsternannten
Sachverständigen die besondere Sachkunde und das entsprechende
Erfahrungswissen
fehlen. Die Ausbildung z.B. als Architekt oder Bau-Ingenieur beinhaltet
eine
normale, und keineswegs einer besonderen Sachkunde.
Das IfS Institut für das Sachverständigenwesen definiert:
„Unter besonderer
Sachkunde versteht man, dass der Sachverständige überdurchschnittliche
Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten auf einem bestimmten,
abgegrenzten
Sachgebiet nachweisen kann und dass er in der Lage ist, einen konkreten
Streitfall in Gutachtenform nachvollziehbar, nachprüfbar und
verständlich zu
bearbeiten.“
Weiterhin heißt es: „Bedenken gegen die Eignung bestehen,
wenn der Sachverständige
oder Gutachter nicht Gewähr dafür bietet, daß er die
Sachverständigen-tätigkeit pflichtgemäß ausüben
wird. Er muss die Gewähr für
Unparteilichkeit, Unabgängigkeit, Objektivität, Besonnenheit
und Einhaltung
seiner besonderen Pflichten als freier Sachverständiger bieten.“
Zur genauen Definition und Abgrenzung liegen Entscheidungen von deutschen
und
spanischen Gerichten vor.
In einem deutschen Gerichts-Verfahren ist der Sachverständige
Gehilfe des Richters.
Dort wird überprüft, bei welchem Sachverständigen die
zur Erstattung des
Gutachtens erforderliche Sachkunde und Eignung vorliegen und wer
gerichtsanerkannt ist.
Die Auswahl des Sachverständigen liegt im freien Ermessen des
Gerichts,
insbesondere wenn
• Spezialkenntnisse, z. B. für spanische Eigenarten und
Besonderheiten in
der Bewertung erforderlich sind und
• keine öffentliche Bestellung in Deutschland für
z.B. das Fachgebiet
„Bewertung spanischer Immobilien“ möglich ist.
Das spanische Sachverständigenwesen ist nicht so eindeutig wie
in der deutschen
ZPO geregelt und hinkt den deutschen und auch den weitgehenden europäischen
Grundsätzen (noch) nach. Öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige gibt es
nicht. Die Bestellung als spanischer „Gerichtsgutachter“
beinhaltet jedoch eine
akademische Ausbildung und eine Prüfung. Spanische Architekten
oder
Bauingenieure (Aparejadores) müssen in der jeweiligen Kammer
registriert sein, sind
damit aber nicht automatisch Sachverständige.
Bei spanischen Rechtsstreiten zu Bauschäden /-mängel ist
bereits im Vorfeld
üblicherweise für jede Partei ein eigener „Gutachter“
tätig. Nur wenn im gerichtlichen
Verfahren keine für den Richter überzeugende Feststellung
der Sachverständigen
vorliegt, beauftragt dieser einen Gerichtsgutachter um danach zu entscheiden.
Der spanische Sachverständigenbereich Immobilienbewertung ist
stark nach den
Bedürfnissen der Banken ausgerichtet. Dort steht die Bonität
des Kreditnehmers und
nicht der eindeutige Marktwert eines Objektes im Vordergrund.
Entsprechend werden spanische Gutachten, auch wenn sie beglaubigt
übersetzt
sind, häufig in deutschen Rechtsverfahren nicht anerkannt.
Welcher gewiefte Anwalt lässt sich schon ein Gutachten über
einen Schätz- oder
Beleihungswert, statt eines nachvollziehbarem Verkehrs- oder Marktwert
unterjubeln?
Wichtig ist noch dass, auch in Spanien, jeder Ratgebende – Anwalt,
Arzt,
Steuerberater usw. und auch Gutachter – für die Richtigkeit
seiner Informationen
haftet. Dienstleister mit korrekter Ausbildung können daher immer
eine
Haftpflichtversicherung für das entsprechende Tätigkeitsgebiet
nachweisen.
Sprechen Sie Ihren Sachverständigen oder Gutachter also neben
seinen „Diplomen“
auch auf die Versicherung an – und lassen sich neutrale Referenzen
vorlegen.
Weitere Informationen sind auf unserer Website www.immosv.com enthalten.
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