Sachverständiger? … oder Gutachter?? … oder was???
von Dipl.-Sachverständigen (DIA) Achim Menrad
In letzter Zeit wird Spanien, und im besonderen Mallorca, von einer sagenhaften
Akademikerwelle geradezu überschwemmt. Schlägt man die Anzeigen in den
verschiedenen Wochen- oder Monatszeitungen auf, kann man ständig neue Anwälte,
Ärzte, Steuerberater, Architekten usw. finden. Eigentlich alles ehrenwerte Berufe mit
geschützten Titeln in der EU, die in Spanien durch ordentliche Arbeit ihren
Lebensunterhalt verdienen wollen.
Leider mehren sich die „schwarzen Schafe“, denen es scheinbar nur um „Abzocken“
von Gutgläubigen geht. Manchmal stellt sich bei näherer Überprüfung heraus, daß
einige mit „gezinkten Karten“ spielen - der neue Steuerberater hat eigentlich nur eine
Prüfung als „Industriekaufmann“ vor 10 Jahren abgelegt und der Architekt war bis vor
8 Wochen auf deutschen Baustellen ein „Maurer“ ohne sonstige weitere Ausbildung.
Wen wundert es dann, wenn plötzlich „Bausachverständige“ auftauchen, öffentlich
damit in Zeitung und Rundfunk werben und den eigentlich ungeschützten Titel als
Berufsbezeichnung verwenden? Lockt das scheinbar sagenhafte Honorar oder
verkauft sich mit dem selbsternannten Titel eine total andere Leistung oder ein
Produkt besser?
Hier soll anhand von Fakten das
SACHVERSTÄNDIGEN- (UN)WESEN in SPANIEN
etwas näher beleuchtet werden.
Bis zum heutigen Tag ist die Berufsbezeichnung „Sachverständiger“ oder „Gutachter“
in Deutschland und Spanien nicht gesetzlich geschützt. Wer sich als solcher
betätigen oder so nennen will braucht keine behördliche Zulassung, er kann also
seine Dienste anbieten und sich so bezeichnen, wie er glaubt, in der Öffentlichkeit
am besten klar zu kommen.
Es ist aber in beiden Ländern vom zivil- und strafrechtlichen Tatbestand einer
Täuschung oder von Betrug auszugehen, wenn sich jemand als Sachverständiger
bezeichnet ohne die nötigen Voraussetzungen zu erfüllen. Auch kann darin eine
sitten- und / oder irreführende Werbung vorliegen.
Irreführend ist die Bezeichnung immer dann, wenn einem selbsternannten
Sachverständigen die besondere Sachkunde und das entsprechende Erfahrungswissen
fehlen. Die Ausbildung z.B. als Architekt oder Bau-Ingenieur beinhaltet eine
normale, und keineswegs einer besonderen Sachkunde.
Das IfS Institut für das Sachverständigenwesen definiert: „Unter besonderer
Sachkunde versteht man, dass der Sachverständige überdurchschnittliche
Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten auf einem bestimmten, abgegrenzten
Sachgebiet nachweisen kann und dass er in der Lage ist, einen konkreten
Streitfall in Gutachtenform nachvollziehbar, nachprüfbar und verständlich zu
bearbeiten.“
Weiterhin heißt es: „Bedenken gegen die Eignung bestehen, wenn der Sachverständige
oder Gutachter nicht Gewähr dafür bietet, daß er die
Sachverständigen-tätigkeit pflichtgemäß ausüben wird. Er muss die Gewähr für
Unparteilichkeit, Unabgängigkeit, Objektivität, Besonnenheit und Einhaltung
seiner besonderen Pflichten als freier Sachverständiger bieten.“
Zur genauen Definition und Abgrenzung liegen Entscheidungen von deutschen und
spanischen Gerichten vor.
In einem deutschen Gerichts-Verfahren ist der Sachverständige Gehilfe des Richters.
Dort wird überprüft, bei welchem Sachverständigen die zur Erstattung des
Gutachtens erforderliche Sachkunde und Eignung vorliegen und wer
gerichtsanerkannt ist.
Die Auswahl des Sachverständigen liegt im freien Ermessen des Gerichts,
insbesondere wenn
• Spezialkenntnisse, z. B. für spanische Eigenarten und Besonderheiten in
der Bewertung erforderlich sind und
• keine öffentliche Bestellung in Deutschland für z.B. das Fachgebiet
„Bewertung spanischer Immobilien“ möglich ist.
Das spanische Sachverständigenwesen ist nicht so eindeutig wie in der deutschen
ZPO geregelt und hinkt den deutschen und auch den weitgehenden europäischen
Grundsätzen (noch) nach. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es
nicht. Die Bestellung als spanischer „Gerichtsgutachter“ beinhaltet jedoch eine
akademische Ausbildung und eine Prüfung. Spanische Architekten oder
Bauingenieure (Aparejadores) müssen in der jeweiligen Kammer registriert sein, sind
damit aber nicht automatisch Sachverständige.
Bei spanischen Rechtsstreiten zu Bauschäden /-mängel ist bereits im Vorfeld
üblicherweise für jede Partei ein eigener „Gutachter“ tätig. Nur wenn im gerichtlichen
Verfahren keine für den Richter überzeugende Feststellung der Sachverständigen
vorliegt, beauftragt dieser einen Gerichtsgutachter um danach zu entscheiden.
Der spanische Sachverständigenbereich Immobilienbewertung ist stark nach den
Bedürfnissen der Banken ausgerichtet. Dort steht die Bonität des Kreditnehmers und
nicht der eindeutige Marktwert eines Objektes im Vordergrund.
Entsprechend werden spanische Gutachten, auch wenn sie beglaubigt übersetzt
sind, häufig in deutschen Rechtsverfahren nicht anerkannt.
Welcher gewiefte Anwalt lässt sich schon ein Gutachten über einen Schätz- oder
Beleihungswert, statt eines nachvollziehbarem Verkehrs- oder Marktwert
unterjubeln?
Wichtig ist noch dass, auch in Spanien, jeder Ratgebende – Anwalt, Arzt,
Steuerberater usw. und auch Gutachter – für die Richtigkeit seiner Informationen
haftet. Dienstleister mit korrekter Ausbildung können daher immer eine
Haftpflichtversicherung für das entsprechende Tätigkeitsgebiet nachweisen.
Sprechen Sie Ihren Sachverständigen oder Gutachter also neben seinen „Diplomen“
auch auf die Versicherung an – und lassen sich neutrale Referenzen vorlegen.
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